Tipps
Wann und wo kann ich Wohngeld beantragen?
Wohnen kostet Geld – oft zuviel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe:
Bitte beachten Sie bereits vorab unsere Voraussetzungen bei Anmietung einer Wohnung:
Es wird als Zuschuss gezahlt. Wohngeld gibt es für Mietparteien in öffentlich geförderten- oder freifinanziertem Wohnraum.
Das Wohngeld ist von drei Faktoren abhängig:
• der Anzahl der Familienmitglieder
• der Höhe des Familieneinkommens
• der Höhe der zuschussfähigen Miete
Das anzurechnende Familieneinkommen setzt sich aus dem Gesamtbetrag der Jahreseinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zusammen. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens werden im Einzelfall bestimmte absetzbare Einnahmen und Aufwendungen, Freibeträge und pauschale Abzüge berücksichtigt.
Unter bestimmten Bedingungen sind Empfänger/-innen von Leistungen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge von der Wohngeldgewährung ausgenommen. Ihnen kann das pauschalierte Wohngeld zu „angemessenen Wohnkosten“ von der zuständigen Sozialhilfe- oder Kreigsopferfürsorgestelle ohne besonderen Antrag gewährt werden.
Die Miete ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschußfähig, abhängig von der Familiengröße, Baujahr und Ausstattung der Wohnung sowie der Mietstufe der Gemeinde; für Erftstadt gilt die Mietstufe 4 von 5,10 € pro qm monatlich ohne Nebenkosten.
Ob und wieviel Wohngeld gewährt werden kann, wird von der örtlichen Verwaltung berechnet. Vielleicht haben auch Sie Anspruch auf Wohngeld, so dass eine Anfrage gegebenenfalls lohnt!
Informieren Sie sich bei der Stadt Erftstadt / Wohngeldstelle:
Frau Sonntag, für Buchstaben A bis L (Tel. 02235 / 409 507)
Frau Keim, für Buchstaben M bis Z (Tel. 02235 / 409 508)
E-Mail: wohngeld@erftstadt.de
zur Stadt Erftstadt
Für welche Wohnungen benötige ich einen Wohnberechtigungsschein (WBS)?
Wo kann ich diesen beantragen??
Nicht jede Wohnung ist frei vermietbar. Oft bestehen sogenannte Zweckbindungen. Dies können zum Beispiel bestimmte Einkommensgrenzen sein, die nicht überschritten werden dürfen um eine öffentlich geförderte (Sozial-) Wohnung anmieten zu können.
Der Vermieter darf eine öffentlich geförderte Wohnung somit nur einem Wohnungssuchenden überlassen, wenn dieser ein Wohnberechtigungsschein vorlegt. Der Wohnberechtigungsschein wird von der dafür zuständigen Stelle auf Antrag des Wohnungssuchenden erteilt, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach §9 Wohnraumförderungsgesetz nur unwesentlich übersteigt.
In dem Berechtigungsschein ist die für den Wohnberechtigten angemessene Wohnungsgröße (nach Raumzahl oder Wohnfläche) angegeben. Die Bescheinigung gilt für die Dauer von einem Jahr und wird bei Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung beim Vermieter eingereicht.
Bei Unterschreitung der Einkommensgrenze nach §9 Wohnraumförderungsgesetz um mindestens 20% wird im Wohnberechtigungsschein angegeben, daß der Wohnberechtigte auch zum Bezug einer Wohnung berechtigt ist, für die öffentliche Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1962 bewilligt worden sind. Diesen Wohnungen liegen (auch abhängig von evtl. bereits durchgeführte Modernisierungs- und Wertverbesserungsmaßnahmen) günstige Grundmieten zu Grunde.
Liegen bei dem Wohnberechtigten günstigere wirtschaftliche Verhältnisse vor, wird in dem Wohnberechtigungsschein angegeben, daß er nur zum Bezug einer Wohnung berechtigt ist, für die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1965 bewilligt worden sind.
Die zuständige Stelle für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines ist die Stadt Erftstadt, dort Amt für Jugend, Familie und Soziales, Abteilung »Wohnungsangelegenheiten«:
Holzdamm 10
50374 Erftstadt–Liblar (EKZ)
Abtg.: Wohnungsangelegenheiten
E-Mail: wohnungswesen@erftstadt.de
Herr Lind
Tel: 02235 / 409 107
E-Mail: andreas.lind@erftstadt.de