Nicht jede Wohnung ist frei vermietbar. Oft bestehen sogenannte Zweckbindungen. Dies können zum Beispiel bestimmte Einkommensgrenzen sein, die nicht überschritten werden dürfen um eine öffentlich geförderte (Sozial-) Wohnung anmieten zu können.
Der Vermieter darf eine öffentlich geförderte Wohnung somit nur einem Wohnungssuchenden überlassen, wenn dieser ein Wohnberechtigungsschein vorlegt. Der Wohnberechtigungsschein wird von der dafür zuständigen Stelle auf Antrag des Wohnungssuchenden erteilt, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen nach §9 Wohnraumförderungsgesetz nur unwesentlich übersteigt.
In dem Berechtigungsschein ist die für den Wohnberechtigten angemessene Wohnungsgröße (nach Raumzahl oder Wohnfläche) angegeben. Die Bescheinigung gilt für die Dauer von einem Jahr und wird bei Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung beim Vermieter eingereicht.
Bei Unterschreitung der Einkommensgrenze nach §9 Wohnraumförderungsgesetz um mindestens 20% wird im Wohnberechtigungsschein angegeben, daß der Wohnberechtigte auch zum Bezug einer Wohnung berechtigt ist, für die öffentliche Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1962 bewilligt worden sind. Diesen Wohnungen liegen (auch abhängig von evtl. bereits durchgeführte Modernisierungs- und Wertverbesserungsmaßnahmen) günstige Grundmieten zu Grunde.
Liegen bei dem Wohnberechtigten günstigere wirtschaftliche Verhältnisse vor, wird in dem Wohnberechtigungsschein angegeben, daß er nur zum Bezug einer Wohnung berechtigt ist, für die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1965 bewilligt worden sind.
Die zuständige Stelle für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines ist die Stadt Erftstadt, dort Amt für Jugend, Familie und Soziales, Abteilung »Wohnungsangelegenheiten«:
Holzdamm 10
50374 Erftstadt–Liblar (EKZ)
Abtg.: Wohnungsangelegenheiten
E-Mail: wohnungswesen@erftstadt.de
Frau Jana Schatterjan
Tel: 02235 / 409 107
E-Mail: jana.schatterjan@erftstadt.de